AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Litwin Heizung-Sanitär GmbH Meisterbetrieb

I. Allgemeines
1. Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen dem Litwin Heizung-Sanitär GmbH Meisterbetrieb (im Folgenden Auftragnehmer) und den Auftrag-gebern sind die individualvertraglich getroffenen Vereinbarungen, die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Verga-be- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Geltung dieser AGB wird schon jetzt auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auf-traggebers. Diese werden ausdrücklich zurückgewiesen.


2. Sämtliche vertraglichen Abreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für eine Abbedingung dieser oder einer sonstig vereinbarten ver-traglichen Schriftformklausel.


3. Soweit im Zuge der Durchführung von Arbeiten Aufträge vor Ort erteilt werden oder der Leistungsumfang bereits erteilter Aufträge erweitert wird, kommt ein Vertragsverhältnis auch ohne schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen, Genehmigungen
1. Vom Auftragnehmer erstellte Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Entwürfe sowie deren rechnerische Grundlagen sind Gegenstand von Eigentums- und Urheberrechten des Auftragnehmers. Diese Unterla-gen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wird ein Auftrag nicht erteilt, so sind Angebots- und Entwurfsunterlagen unverzüglich an den Auf-tragnehmer zurückzugeben.

2. Für die Ausführung beauftragter Leistungen erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Sind für die Beantragung der Genehmigung vom Auftragnehmer zu er-stellende Unterlagen erforderlich, so wird der Auftragnehmer diese Un-terlagen auf Grundlage einer gesondert zu treffenden Vergütungsrege-lung dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.

III. Vergütung
1. Alle Angebotspreise verstehen sich unter der Voraussetzung ungeteil-ter Bestellung des angebotenen Objekts und bei ununterbrochener Montage und anschließender Inbetriebnahme.

2. Festpreise und Pauschalen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und i. V. m. einer Ab-sprache zum Zeitpunkt der Aufnahme und des Abschlusses der Arbei-ten vereinbart werden.

3. Angebotspreise, die nicht als Festpreise oder Pauschale vereinbart sind, sind nur für einen Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsab-schluss verbindlich. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der vertragsgegenständlichen Leistungen aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige Kosten entsprechend der Preissteigerung zwischen Auftragserteilung und Aufnahme bzw. Ab-schluss der Arbeiten zu erhöhen.

4. Im Angebot nicht ausdrücklich angebotene und veranschlagte Leistun-gen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Ver-langen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

5. Kosten für Fahrten zur Materialbeschaffung, die im Zuge einer Leis-tungserbringung erforderlich werden, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu erstatten. Der Auftragnehmer wird dabei jeweils den nächstgelege-nen Großhändler, der die erforderlichen Materialien vorrätig hält, anfah-ren. Eine Pflicht zur Kostenerstattung besteht nicht bzgl. solcher Mate-rialien, hinsichtlich derer für den Aufraggeber voraussehbar war, dass sie zur Erbringung der Leistung erforderlich sind.

6. Alle Preise verstehe sich für eine Leistungserbringung während übli-cher Arbeitszeiten, d. h. im Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten un-ter erschwerten Bedingungen, werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

7. Alle Preise verstehen sich jeweils zzgl. der zum Zeitpunkt der Rech-nungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

8. Der Auftraggeber erkennt an, dass die Leistungen, die auf von ihm oder durch seine Vertreter abgezeichneten Rapportzettel aufgeführt sind, tatsächlich erbracht wurden und vom Auftragnehmer zu den vereinbar-ten Preisen abgerechnet werden.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Für sämtliche Zahlungen gilt grundsätzlich § 16 VOB/B.

2. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind Zahlungen vor Ort mittels EC-Cash (Kartenlesegerät) zu erbringen. Im Übrigen sind sämtliche Zah-lungen unmittelbar nach Rechnungslegung zu leisten.

3. Werden die vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein ausnahmsweise angenomme-ner Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen-stehenden Forderungen, auch soweit im Einzelfall Zahlungsziele einge-räumt wurden, sofort zur Zahlung fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsan-drohung, ist der Aufragnehmer berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.

V. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an sämtlichen von ihm gelieferten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die gelieferten Gegenstände wesent-licher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträch-tigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden vom Auftrag-nehmer gelieferte Gegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbun-den, so überträgt der Aufraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigen-tum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer.

VI. Lieferzeit und Montage
1. Vom Auftragnehmer geschuldete Leistungen sind innerhalb der vertrag-lich vereinbarten Ausführungsfristen zu erbringen. Sind solche Fristen ausnahmsweise nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens jedoch zwölf Werktage nach ent-sprechender Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber etwaig erforderliche behördliche und/oder sonstige Genehmigungen beigebracht hat. Der Auftraggeber hat einen ungehin-derten Montagebeginn an der Baustelle zu gewährleisten. Ist eine An-zahlung vereinbart, so ist der Auftragnehmer vor deren Eingang nicht zur Leistungserbringung verpflichtet.

2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann der Auftragnehmer unter Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B verlangen oder dem Auftraggeber eine an-gemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf kündigen werde. Für den Fall der Kündi-gung behält der Auftragnehmer seinen Anspruch auf Zahlung der ver-traglich vereinbarten Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige an-rechnen lassen, was er infolge der Kündigung des Vertrages an Auf-wendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Ar-beitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dabei wird vermutet, dass dem Auftragnehmer 5 % der auf den noch nicht er-brachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

3. Während der Ausführung der Arbeiten ist dem Auftragnehmer für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufent-halt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.

VII. Abnahme
1. Die Abnahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen erfolgt gem. § 12 VOB/B.

2. Werden die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertre-tende Umstände beschädigt, zerstört oder in anderer Weise ge-brauchsuntauglich, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten.

VIII. Gewährleistung, Haftung
1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 VOB/B.

2. Soweit Gegenstand der Vertragsbeziehungen ausschließlich des Verkaufes von Waren ist und also vom Auftragnehmer eine Werkleis-tung nicht erbracht wird, wird eine Gewährleistungsfrist von zwei Jah-ren ab Gefahrübergang der verkauften Waren vereinbart.

3. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserfüh-rende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen zu er-greifen. Ggf. hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage ge-gen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schä-den an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auf-traggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

4. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Vertragszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen ein-vernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Maßgeb-lich für den Beginn der Gewährleistungsfrist ist in diesen Fällen der Zeitpunkt des Eintritts des Abnahmeverzuges bzw. der Zeitpunkt der Übergabe der erbrachten Leistungen in die Obhut des Auftraggebers.

5. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beschränkt.

IX. Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers vereinbart.




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